6.3 Zusammenfassend besteht damit weder in Anwendung des DBG noch des DBA CH-CHN eine Betriebsstätte der Rekurrentin in Shanghai. Die Rekursgegnerin hat folglich für das Steuerjahr 2017 zu Recht keine internationale Steuerausscheidung vorgenommen. 7. Damit bleibt zu beurteilen, ob die vorgenommene Gewinnaufrechnung im Umfang von Fr. ______ für nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand im Zusammenhang mit dem Standort Shanghai (Miete, Nebenkosten, Honorare, Spesen) zu Recht erfolgt ist.