Soweit Einkäufe für andere Konzerngesellschaften oder Dritte durch das Büro in Shanghai vorgenommen werden, erfolgen diese Tätigkeiten nicht für die Rekurrentin, sondern sind unter die Tätigkeit als Betriebsstätte der Muttergesellschaft zu subsumieren oder erfolgen ihrerseits direkt für die jeweils andere Konzerngesellschaft. Damit verbleiben als Tätigkeiten, welche für die Rekurrentin erbracht werden, ausschliesslich der Einkauf von Waren für die Rekurrentin selbst (inkl. Hilfstätigkeiten wie Qualitätskontrollen, die Logistik und die lokale Verwaltung) sowie Vorbereitungshandlungen wie Marktbeobachtung und Produkt-Evaluation (vgl. Rek-act. D11 S. 2 und C2 Rz. 18).