Denn eine Vertreterbetriebstätte besteht nur in dem Ausmass, indem sie für das vertretene Unternehmen tätig wird (vgl. vorne E. 4.5.2). Soweit Einkäufe für andere Konzerngesellschaften oder Dritte durch das Büro in Shanghai vorgenommen werden, erfolgen diese Tätigkeiten nicht für die Rekurrentin, sondern sind unter die Tätigkeit als Betriebsstätte der Muttergesellschaft zu subsumieren oder erfolgen ihrerseits direkt für die jeweils andere Konzerngesellschaft.