Dass verschiedene Verträge zwischenzeitlich (soweit ersichtlich mit Geltung ab 2021) angepasst bzw. neu durch die Rekurrentin abgeschlossen wurden (vgl. Rek-act. D9, D15), ändert für die hier zu beurteilende Steuerperiode 2017 nichts. Dieses Vorgehen könnte ebenso gut darin begründet liegen, dass sich die Rolle des Standorts Shanghai und dessen Einordnung innerhalb der Organisation der Konzerngruppe im Nachgang des Verkaufs an die I.________ AG verändert hat. Dass diese Neuorganisation in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2017 bereits vollzogen gewesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Urteil A 2021 15 24