Hervorzuheben ist, dass die Muttergesellschaft in der hier interessierenden Steuerperiode 2017 im Mietvertrag als Vertragspartnerin aufgetreten ist (vgl. StV-act. 5). Die im Büro Shanghai beschäftigten Personen sind denn auch nicht durch die steuerpflichtige Gesellschaft angestellt oder dieser organisatorisch unterstellt; namentlich rapportiert der dortige Standortleiter – gemäss der eigenen Darstellung der Rekurrentin (vgl. Rek-act. D11) – dem COO der Muttergesellschaft.