- Selbst wenn (im Gegensatz zur Beurteilung im Einspracheverfahren) die an die Rekurrentin adressierte Rechnung (Commercial invoice; Rek-act. D16) für in China bezogene Ware den Schluss zulasse, dass die Gesellschaft auch als Einkäuferin für Dritte tätig sei, könne nicht daraus geschlossen werden, dass damit eine Betriebsstätte in Shanghai nachgewiesen sei. Entscheidend sei die Gesamtwürdigung aller eingereichten Beweise.