Im Übrigen sei die im Rekurs erwähnte Auffassung, wonach der gemischte Status sinngemäss vom Bestehen einer Betriebsstätte im Ausland ausgehe abzulehnen. Aufgrund des Wirkungsraumprinzips sei für die Besteuerung als gemischte Gesellschaft vielmehr erforderlich, dass sich die Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen abgespielt habe. Die entsprechende zweidimensionale Betrachtung habe dabei auf die Herkunft von Umsatz und Aufwand abgestellt und sei somit vom Bestehen einer Betriebstätte unabhängig (act. 5 S. 4 mit Verweis auf das bis 31. Dezember 2019 gültige Merkblatt der Steuerverwaltung "Die Besteuerung der Verwaltungsgesellschaften: Gemischte Gesellschaften").