Bezüglich des Amtshilfebegehrens Frankreich (Rek-act. D6) sei sich die Rekurrentin bewusst, dass es sich hierbei nicht um amtliche Bestätigungen handle. Die Dokumente seien aber in die Akten gelegt worden, weil diese bereits aus Sicht des Vorbesitzers ein klares Indiz für die Funktion und Eingliederung der Betriebsstätte Shanghai bilden würden (act. 5 S. 6). 5.4 Vernehmlassend verweist die Steuerverwaltung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Der im Rekurs geschilderte Sachverhalt sei in zwei Urteil A 2021 15 18