Weiter sei zum Einspracheentscheid anzumerken, dass die kantonale Steuerverwaltung in der Rulinganfrage vom 6. September 2012 bestätigt habe, dass die C.________ GmbH ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland ausübe (siehe Rek-act. D5). Im Einspracheentscheid werde diese Aussage mit dem Hinweis relativiert, es handle sich um ein "Rep Office" und nicht um eine Betriebsstätte. Diese begriffliche Argumentation sei hier nicht relevant; es gehe nur um die Frage, ob die C.________ GmbH (die Rekurrentin) im Ausland eine Geschäftstätigkeit ausübe. Dies sei offensichtlich der Fall. Der Verwaltungsstatus sei international ja regelmässig mit dem Bestand einer ausländischen Betriebsstätte