Zusammenfassend kam die Rekursgegnerin deshalb zum Schluss, dass nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können, dass die steuerpflichtige Gesellschaft eine Urteil A 2021 15 15 Betriebsstätte in Shanghai unterhalte. Daher sei keine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen (Rek-act. A S. 6). 5.3 Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs zur Beweiswürdigung der Steuerverwaltung aus, dass der Bestand einer "Einrichtung" der A.________-Gruppe in Shanghai steueramtlich offensichtlich nicht bestritten werde, wohl aber die Tatsache, dass die Rekurrentin diese Geschäftseinrichtung betreibe und nutze (act. 1 S. 4).