Aus der Formulierung im Ruling vom 6. September 2012, dass sie deren (Shanghai) Kosten vollumfänglich bezahle, könne nichts zu Gunsten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden. Es bestünden vielmehr deutliche Anzeichen, dass sie diese Kosten mit der Bezahlung des Verwaltungsaufwandes in Höhe von Fr. ______ (Konto 6550.1 I/C Verr. Administration; im Gegensatz zur Vorperiode mit einem vergleichsweise geringfügigen Betrag von Fr. ______) an die Muttergesellschaft mitbezahlt und somit ebenfalls getragen habe.