Denn die Steuerpflichtige habe mit den eingereichten Unterlagen nicht nachweisen können, dass es sich bei der Einrichtung in Shanghai um eine eigene Einrichtung handle. Vielmehr würden die Unterlagen dafür sprechen, dass es sich bei der Einrichtung in Shanghai um eine Einrichtung der Muttergesellschaft (d.h. der A.C.________ AG) handle. Aus der Formulierung im Ruling vom 6. September 2012, dass sie deren (Shanghai) Kosten vollumfänglich bezahle, könne nichts zu Gunsten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden.