employés dans l'office de la représentation à Shanghai [voir annexe 3]") von der steuerpflichtigen Person selber stammten und nicht auf fundierten Abklärungen der ESTV beruhen würden. Zudem werde ausgeführt, dass in Shanghai Beschaffung ("sourcing" und somit Einkauf, nicht Verkauf) und Qualitätskontrolle erfolgten, was auf das Führen eines Repräsentationsoffices und nicht auf eine eigene Betriebsstätte schliessen lasse. Mit diesem Schreiben werde durch die ESTV keinesfalls das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt.