Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.3). In Anwendung dieser Grundsätze trägt die steuerpflichtige Gesellschaft, in casu die Rekurrentin, die Beweislast für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte als steuermindernde Tatsache. 5. Aus den Rechtsschriften lässt sich zum Sachverhalt bezüglich einer allfälligen Betriebsstätte in Shanghai im Wesentlichen das Folgende entnehmen: Urteil A 2021 15 11