Sie müssen sich von der Haupttätigkeit in ihrer Art unterscheiden. Auch sie dienen in der Regel nicht direkt der Umsatz- und Gewinnerzielung, sondern wirken lediglich unterstützend. Als Beispiele kommen etwa rein unternehmensinterne Tätigkeiten, die Erteilung von Auskünften und Informationen, die Werbung, die Entgegennahme von Kundenreklamationen, die Entwicklungsforschung oder die reine Fakturierung für vom Stammhaus erbrachte Leitungen infrage (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 80 ff.). Kommen mehrere Ausschlusstatbestände zusammen, ist Art. 5 Abs. 5 lit. f DBA CH-CHN zu beachten.