Konzernunternehmen qualifiziert dagegen in der Regel als Haupttätigkeit (bspw. als Einkaufsgesellschaft im Konzern; Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 77). Gemeinsam ist den Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten der Hintergrund, dass sie sehr wohl zur Produktivität des Unternehmens beitragen können. Allerdings sind deren Beiträge so weit von der Gewinnerzielung entfernt, dass eine entsprechende Gewinnzuteilung sehr schwierig wäre. Die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten im Sinne von Urteil A 2021 15 10