Die reine Einkaufstätigkeit wird daher für die Erzielung des Unternehmensgewinns explizit nicht als Bestandteil der Haupttätigkeit betrachtet, sofern sie für das Unternehmen selbst erfolgt. Dies gilt sogar für Unternehmen, für die dem Einkauf der eigenen Güter oder Waren eine zentrale Bedeutung zukommt, wie beispielweise Handelsunternehmen in der Mode- oder Rohstoffbranche. Untergeordnete Nebentätigkeiten, die mit dem Einkauf von Gütern oder Waren unmittelbar zusammenhängen, sind ebenfalls unschädlich (bspw. die Qualitätskontrolle für die eingekauften Güter oder Waren; Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 76). Die eigentliche Einkaufstätigkeit des Unternehmens für Dritte oder für andere