Die Regelung von Art. 5 Abs. 5 lit. d DBA CH-CHN gilt nur für die Einkaufstätigkeit zu Gunsten des eigenen Unternehmens. Die Norm steht in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 5 OECD-MA bzw. Art. 7 Abs. 5 DBA CH-CHN, wonach einer Betriebsstätte für den blossen Einkauf von Gütern oder Waren für ein Unternehmen kein Gewinn zugerechnet werden soll. Die reine Einkaufstätigkeit wird daher für die Erzielung des Unternehmensgewinns explizit nicht als Bestandteil der Haupttätigkeit betrachtet, sofern sie für das Unternehmen selbst erfolgt.