Vertreter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, ebenso Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit. Personen, welche in einem Konzern miteinander verbunden sind, können ebenfalls Vertreter des einen vom anderen sein. Hingegen kann eine Betriebsstätte als solche kein Vertreter sein, da dieser eine von dem Vertretenen verschiedene Person sein muss. Allenfalls kann aber die Person, der die Betriebsstätte zuzurechnen ist, Vertreter sein (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 114). Generell ist keine Vertreterbetriebsstätte anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Vertreters auf Urteil A 2021 15 9