Damit das Vorliegen einer Verfügungsmacht bejaht werden kann, ist notwendig, dass das Unternehmen über Nutzungsdauer und -umfang der Geschäftseinrichtung nach Belieben selbst entscheiden kann. Sofern mehrere Parteien die Geschäftseinrichtung nutzen können, bedarf es zur Bejahung der Verfügungsmacht eines exklusiven oder mindestens durchsetzbaren Rechts zur tatsächlichen Nutzung (Schreiber/Honold/Jaun, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 5 N 7). Weiter ist für die Begründung einer Betriebsstätte entscheidend, dass die Tätigkeit des Unternehmens in der festen Einrichtung bzw. durch sie ausgeübt wird (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.