mens stehen oder lediglich ein (rechtlich vereinbartes oder faktisches) Nutzungsrecht daran besteht. Die Tatsache, dass ein Unternehmen an einem bestimmten Ort präsent ist, genügt noch nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Erforderlich ist ein minimales Verfügungsrecht über die Einrichtung. Damit das Vorliegen einer Verfügungsmacht bejaht werden kann, ist notwendig, dass das Unternehmen über Nutzungsdauer und -umfang der Geschäftseinrichtung nach Belieben selbst entscheiden kann.