D. Die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei auch für die Kantons- und Gemeindesteuern eine Betriebsstättenausscheidung vorzunehmen, jedoch unter ordentlicher Besteuerung (act. 5). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel, auf die Ausführungen in den genannten Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: