Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache dahingehend teilweise gut, als sie die Aufrechnung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands auf Fr. _______ reduzierte und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 eine Besteuerung als gemischte Gesellschaft im Sinne von § 69 Abs. 2 aStG vornahm. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Rek-act. A).