Dagegen liess die A.A.________ AG am 1. Oktober 2020 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Veranlagung gemäss ihrer Deklaration – unter Ausscheidung eines Auslandanteils von Fr. _______ für eine Betriebsstätte in Shanghai – vorzunehmen und es sei auf die vorgenommene Aufrechnung nicht begründeten Aufwands für die Betriebsstätte von Fr. _______ zu verzichten (Hauptantrag). Sofern eine internationale Steuerausscheidung verworfen werde, sei für die Kantonssteuer eine Besteuerung als gemischte Gesellschaft vorzunehmen (Eventualantrag; Rek-act. C2). Urteil A 2021 15 3