Nach einem Einschätzungsvorschlag am 10. März 2020 und anschliessender Stellungnahme der A.A.________ AG vom 12. Mai 2020 (Rek-act. C1) sowie telefonischer Besprechung am 13. Juli 2020 (vgl. Rek-act. A Ziff. 1) veranlagte die Steuerverwaltung die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie die direkte Bundessteuer 2017 am 3. September 2020 ordentlich, ohne die Anerkennung einer Betriebsstätte in Shanghai sowie unter Aufrechnung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand (Betriebskosten Shanghai) von Fr. _______ (StV-act. 2).