{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2021 15\n31\n\nSchliesslich hätte sich die Rekurrentin als Leistungserbringerin dem Charakter der Leistung zumindest bewusst sein müssen, auch wenn die ganze Konzerngruppe im Jahr 2016\nverkauft worden war. Musste der übernehmenden I.________ AG bzw. ihrem wirtschaftlich Berechtigten doch insbesondere bekannt sein, wie die Miet- und Personalverträge bezüglich des Standorts Shanghai ausgestaltet waren und wie das Büro Shanghai in die Organisationsstruktur des Konzerns eingebettet war, etwa dass der dortige Standortleiter\ndem COO der Muttergesellschaft zu rapportieren hatte.\n\nDamit sind sämtliche Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt (vgl. vorne E. 8.2.3). Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Gewinnaufrechnung im Umfang von Fr. _______ ist nicht zu beanstanden.\n\n9.4 Daran ändert auch nichts, dass in früheren Steuerperioden offenbar keine solche\nGewinnaufrechnung vorgenommen wurde, obschon die Rekurrentin – gemäss ihrer Aussage – schon früher die Miete inkl. Nebenkosten bezahlt hatte (vgl. vorne E. 5.3). Im Übrigen bringt die Rekurrentin nicht vor, dass sie aufgrund früherer Veranlagungen ein berechtigtes, schutzwürdiges Vertrauen auf Zulassung der streitgegenständlichen Aufwendungen\ngehabt habe. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die zum allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Praxis bei den öffentlich-rechtlichen Abgaben insofern eine Einschränkung erfährt, als das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) gegenüber\ndem allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) vorgeht (BGE 142 II 182\nE. 2.2.2; BGer 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.4).\n\n10. Zur Besteuerung der Rekurrentin als gemischte Gesellschaft gemäss § 69 Abs. 2\naStG enthält die Rekursschrift – abgesehen davon, dass dies von der Steuerpflichtigen als\nArgument für das Vorleigen einer Betriebsstätte angeführt wird – keine Ausführungen. Die\nSteuerverwaltung sieht die Voraussetzungen für eine derartige Besteuerung seit 2011 als\ngegeben (vgl. vorne Sachverhalt lit. A). Mit Blick auf die Aktenlage – namentlich im Zusammenhang mit dem Steuerruling vom 6. September 2012 (Rek-act. D5) – ist daran\nnichts auszusetzen, womit es vorliegend sein Bewenden haben kann.\n\n11. Zusammenfassend vermag die Rekurrentin mit keinem ihrer Einwendungen\ndurchzudringen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in allen Punkten als\nrechtens, der vorliegende Rekurs ist folglich als unbegründet abzuweisen.\n\n12.\n\nUrteil A 2021 15\n32\n\n12.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG;\nArt. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\n[KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die\ngesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des\nZeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 7'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n12.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige\nPerson ist (§ 120 Abs. 3 StG e contrario) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2021 15\n33\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– auferlegt, welche mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel; mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv\nan die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 28. Oktober 2022\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2021 15\n"}