{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n ER-Konto 6020 Miete Büro/PP Fr. ______\nER-Konto 6021 Nebenkosten Büros Fr. ______\nER-Konto 6541 Honorare Shanghai China Fr. ______\nER-Konto 6640 Spesen Kundenbetreuung Fr. ______\nTotal Fr. _______\n\nUrteil A 2021 15\n29\n\nDamit seien die Aufrechnungen im Einspracheverfahren von Fr. _______ auf Fr. _______\nzu reduzieren und die Einsprache werde in diesem Punkt teilweise gutgeheissen (Rekact. A S. 6 f.). In der Vernehmlassung vom 20. September 2021 bringt die Rekursgegnerin\ninhaltlich keine neuen Argumente vor (vgl. act. 5 S. 7).\n\n9.2 Im Rekurs vom 21. Juli 2021 werden die streitgegenständlichen Aufwendungen im\nWesentlichen damit begründet, dass die Betriebsstätte in Shanghai der Rekurrentin zuzurechnen sei (act. 1 Rz. 18 ff.). Nach der Rechtsprechung seien Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich\nin einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stünden. Diese Kausalität sei hier nachweislich vorhanden: Ohne den Einsatz der \"Aussenstelle\" in Shanghai\nwäre die geschäftliche Aktivität der Rekurrentin in dieser Form gar nicht möglich. Die Aufrechnung der entsprechenden Kosten sei somit unbegründet. Dies gelte sowohl für die\nVeranlagung der Kantonssteuern wie auch für die direkte Bundessteuer (act. 1 Rz. 36).\n\n9.3 Bei der A.C.________ AG (Muttergesellschaft) und der Rekurrentin (Tochtergesellschaft) handelt es sich eindeutig um nahestehende Personen im Sinne von Art. 58\nAbs. 1 lit. b DBG bzw. § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG (vgl. zur Gruppenstruktur auch vorstehende E. 5.1).\n\nDa die Führung einer ausländischen Betriebsstätte (Shanghai) durch die Rekurrentin als\nnicht nachgewiesen gilt (vgl. E. 6 vorstehend), werden mit der Übernahme von deren Miete, Nebenkosten, Lohnkosten und Spesen der Kundenbetreuung folgerichtig durch die Rekurrentin Kosten getragen, die sie nicht hätte übernehmen müssen, da ihr die Betriebstätte\nin Shanghai nicht zuzuordnen ist. Soweit ersichtlich erfolgte diese Kostentragung ohne\nGegenleistung hierfür; solches wäre im Übrigen durch die Rekurrentin zu beweisen gewesen (vgl. vorne E. 8.4). Die Rekurrentin vermag die geschäftsmässige Begründetheit dieser Auslagen jedoch nicht aufzuzeigen. Ihr Hauptargument, dass ihr das Büro in Shanghai\nals Betriebsstätte zuzurechnen sei, verfängt nach dem vorstehend Dargelegten nicht.\nBeim Argument der Rekurrentin, dass die Kostenübernahme als geschäftsmässig begründet seien, da diese unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stünden, übersieht sie, dass es hierbei um eine geldwerte\nLeistung an eine nahestehende Person geht. Soweit das Büro in Shanghai direkt für die\nRekurrentin tätig geworden ist und eine Weiterverrechnung eines Anteils an den entsprechenden Personal- und Bürokosten allenfalls als geschäftsmässig begründet gelten könnte, ist – mangels anderweitigen Nachweises der Rekurrentin – mit der Steuerverwaltung\n\nUrteil A 2021 15\n30\n\ndavon auszugehen, dass diese Dienstleistungen (der Muttergesellschaft) mit der Bezahlung des Verwaltungsaufwandes von Fr. ______ (Konto 6550.1 I/C Verr. Administration)\nbereits abgegolten wurden (vgl. Rek-act. D2 S. 8). Wie sich der Verwaltungsaufwand von\nFr. ______ konkret zusammensetzt, wird mit den aufgelegten Belegen nämlich nicht eindeutig und nachvollziehbar aufgezeigt (vgl. Rek-act. D2; D13). So werden etwa in der geschäftsinternen Übersicht \"Fakturierung der Management Kosten 2017\" unter der Position\n\"A.B.________\" auch \"Personalkosten Gruppenleitung, Anteile Bürokosten/Miete, Reisen,\nMarketing\" im Umfang von Fr. ______ ausgewiesen. Vom Total dieser \"noch nicht verrechneten Kosten\" wird der Rekurrentin ein Anteil von Fr. _______ zugewiesen. Der Kostenpunkt \"Marketing\" sei bereits an die \"Länder fakturiert\" worden. Zudem seien das \"Projekt Kommunikationskonzept\" (Fr. _______) und das \"Projekt Homepage/Website\"\n(Fr. _______) direkt an die Rekurrentin verrechnet worden (Rek-act. D13). Die Rekurrentin\nbringt ferner im vorliegenden Verfahren nicht mehr vor, dass im Gegenzug zur Gewinnaufrechnung erzielte Erträge auszuscheiden wären.\n\nIm Weiteren wird der vorliegenden Konstellation (Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen, allerdings ohne die Annahme einer eigenen Betriebsstätte) im Rahmen der Besteuerung als gemischte Gesellschaft gemäss § 69 Abs. 2 aStG Rechnung getragen\n(vgl. hierzu auch nachfolgende E. 10).\n\nEs ist folglich von der Ausrichtung einer Leistung durch die Rekurrentin ohne angemessene Gegenleistung und damit einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung\nauszugehen.\n\nDurch die Übernahme der geschäftsmässig nicht begründeten Kosten von Fr. _______\n(Miete, Nebenkosten, Honorare, Spesen des Standorts Shanghai) wurde die Muttergesellschaft begünstigt, indem sie diese Kosten nicht zu tragen hatte. Dies kann auch vor dem\nHintergrund nicht angehen, als es der Konzernleitung bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber nicht erlaubt ist, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei\nauf die Konzerngesellschaften zu verteilen und jede Konzerngesellschaft für sich als rechtlich selbständiges Gebilde zu betrachten ist (vgl. vorne E. 8.3). Im normalen Geschäftsverkehr werden Betriebs- und Personalkosten eines unbeteiligten Dritten jedenfalls nicht\neinfach gänzlich übernommen, auch wenn der unbeteiligte Dritte eine für den Geschäftsbetrieb wichtige Dienstleistung übernimmt.\n\n"}