{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n - Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung);\n- direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person;\n- Erkennbarkeit für die handelnden Organe. Liegt ein offenkundiges Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit vermutet. Es\ngenügt demnach, wenn sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung\nbewusst ist oder zumindest bewusst sein musste (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88\nE. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1).\n\nUrteil A 2021 15\n27\n\n8.3 Das schweizerische Recht kennt – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen – kein\neigentliches Konzernrecht und jede Gesellschaft wird als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, welche die Geschäfte im Interesse der besagten\nGesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie\nbeherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben. Rechtsgeschäfte zwischen solchen\nGesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit\naussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung\n(bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57\nE. 4.1; 110 Ib 127 E. 3, je mit Hinweisen).\n\n8.4 Für die Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen in Anwendung der vorstehend zitierten Grundsätze (vgl. E. 4.6) zu differenzieren:\n\nIst streitig, ob einer Leistung der Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegenüberstehe, trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer\nsolchen Gegenleistung (Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung; Richner et al., Kommentar Zürcher StG, § 64 N 198; vgl. in diesem Sinne auch BGer\n2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4).\n\nIst bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Beteiligten an die Gesellschaft umstritten,\nob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht und\nob deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, so ist die\nSteuerbehörde für das behauptete Missverhältnis beweisbelastet, wobei im Rahmen der\nMitwirkungspflichten die steuerpflichtige Gesellschaft den Steuerbehörden die notwenigen\nUnterlagen – soweit sie darüber verfügt – zur Verfügung stellen muss. Gelingt dies der\nSteuerbehörde nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Hat sie jedoch den\nNachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht, spricht eine\nnatürliche Vermutung für das Vorhandensein einer verdeckten Gewinnausschüttung. Alsdann trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Gegenbeweislast dafür, dass gleichwohl\nkeine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist (vgl. BGer 2C_265/2009 vom\n1. September 2009 E. 2.4; Richner et al., Kommentar Zürcher StG, § 64 N 198; Richner et\nal., Handkommentar DBG, Art. 58 N 109 und Art. 62 N 8).\n\nUrteil A 2021 15\n28\n\n8.5 Bei periodischen Steuern kommt einer Veranlagungsverfügung nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu (BGE 88 I 240 E. 2). Zwar wird die Entscheidformel (das\nDispositiv) einer Veranlagungsverfügung von der formellen und materiellen Rechtskraft erfasst, nicht aber die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen (die Motive). Daher kann auch nur das Dispositiv angefochten werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2).\nIm Abgaberecht bedeutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben.\nDie tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung beruht, können in einer späteren Periode grundsätzlich jederzeit abweichend beurteilt werden (BGE 143 II 674 E. 3.1; 140 I 114 E. 2.4.3; BGer 2C_939/2019\nvom 25. Mai 2020 E. 2.3.3).\n\n9.\n9.1 Die Steuerverwaltung führte im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 aus, dass\ndie steuerpflichtige Gesellschaft nicht darlegen könne, dass sie in Shanghai eine Betriebsstätte oder ein Repräsentationsoffice unterhalte. Die verfügbaren Akten würden vielmehr\ndarlegen, dass die Tätigkeit in Shanghai der Muttergesellschaft zuzuweisen sei. Die Kosten für die Einrichtung in Shanghai (Kosten mit dem Zusatz \"A.________S\") könnten demnach auch nicht der Gesellschaft zugerechnet werden, so dass die in der Erfolgsrechnung\nenthaltenen Aufwendungen in Shanghai kein geschäftsmässig begründeter Aufwand der\nsteuerpflichtigen Gesellschaft, sondern vielmehr fremder Aufwand darstelle. An der Aufrechnung sei daher grundsätzlich festzuhalten, selbst wenn in früheren Steuerperioden eine Aufrechnung unterblieben sei. Dass durch diese Aufrechnung entsprechende Erträge\n\"ausgeschieden\" resp. von der Besteuerung ausgenommen werden müssten, sei weder\nrechtlich begründet noch nachvollziehbar, beschäftige die Gesellschaft in der Schweiz\ndoch eigenes Personal und habe im Jahr 2017 Dienstleistungen von der Muttergesellschaft (A.C.________ AG) in der Höhe von Fr. ______ bezogen. Die nochmalige Überprüfung der Unterlagen habe ergeben, dass folgende Positionen (aufgrund des Buchungstextes in den Kontoauszügen resp. der Belege) geschäftsmässig nicht begründet und damit\naufzurechnen seien:\n\n"}