{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDenn eine Vertreterbetriebstätte besteht nur in dem Ausmass, indem sie für das vertretene\nUnternehmen tätig wird (vgl. vorne E. 4.5.2). Soweit Einkäufe für andere Konzerngesellschaften oder Dritte durch das Büro in Shanghai vorgenommen werden, erfolgen diese\nTätigkeiten nicht für die Rekurrentin, sondern sind unter die Tätigkeit als Betriebsstätte der\nMuttergesellschaft zu subsumieren oder erfolgen ihrerseits direkt für die jeweils andere\nKonzerngesellschaft. Damit verbleiben als Tätigkeiten, welche für die Rekurrentin erbracht\nwerden, ausschliesslich der Einkauf von Waren für die Rekurrentin selbst (inkl. Hilfstätigkeiten wie Qualitätskontrollen, die Logistik und die lokale Verwaltung) sowie Vorbereitungshandlungen wie Marktbeobachtung und Produkt-Evaluation (vgl. Rek-act. D11 S. 2\nund C2 Rz. 18). Gemäss Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN i.V.m. Abs. 5 lit. d, e und f DBA CH-\nCHN liegt damit keine Vertreterbetriebsstätte vor.\n\nSomit kann offen bleiben, ob die anderen Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-\nCHN erfüllt wären.\n\nIm Übrigen ist aber auch keine Abschlussvollmacht aktenkundig und aufgrund des eigenständigen Aussenauftritts des Büros in Shanghai ist zudem nicht von einer Anscheinsoder Duldungsvollmacht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die vorstehenden Ausführungen zu den rechtlichen Befugnissen von M.________ in E. 6.1 sowie zu den\nFotos des Logos der Betriebsstätte, der verwendeten Signatur sowie dem Bankkonto der\n\"A.________ Shanghai\" in E. 5.2 und 5.4).\n\nUrteil A 2021 15\n25\n\n6.3 Zusammenfassend besteht damit weder in Anwendung des DBG noch des\nDBA CH-CHN eine Betriebsstätte der Rekurrentin in Shanghai. Die Rekursgegnerin hat\nfolglich für das Steuerjahr 2017 zu Recht keine internationale Steuerausscheidung vorgenommen.\n\n7. Damit bleibt zu beurteilen, ob die vorgenommene Gewinnaufrechnung im Umfang\nvon Fr. ______ für nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand im Zusammenhang mit\ndem Standort Shanghai (Miete, Nebenkosten, Honorare, Spesen) zu Recht erfolgt ist.\n\n8.\n8.1 Dem steuerbaren Reingewinn einer juristischen Person hinzuzurechnen sind alle\nvor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG;\nArt. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG).\n\n8.2\n8.2.1 Geldwerte Leistungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter (oder Dritte) stellen Gewinnausschüttungen\ndar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren sind und ohne entsprechende\nGegenleistung des Gesellschafters erfolgen (Richner et al., Handkommentar zum DBG,\n3. Aufl. 2016, Art. 58 N 88 [nachfolgend zitiert: Handkommentar DBG]). Das StG und das\nDBG erfassen dabei den Gesellschafter und den ihm Nahestehenden unter dem Begriff\n\"Dritte\". Darunter ist mit anderen Worten immer der vom Gesellschafter abhängige Dritte\nzu verstehen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 58 N 92; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 64 N 177 [nachfolgend zitiert: Kommentar\nZürcher StG]).\n\n8.2.2 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich um geldwerte Leistungen\nund Vorteile, die ohne entsprechende Gegenleistung an Personen – oder diesen nahestehende Personen – gewährt werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der juristischen Person beteiligungsrechtliche Beziehungen haben. Verdeckt sind solche Leistungen insofern,\nals sie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel\nder Erfolgsrechnung belastet werden. Dem Beteiligten oder einer diesem nahe stehenden\nPerson werden Leistungen erbracht, welche im normalen Geschäftsverkehr einem unbe-\n\nUrteil A 2021 15\n26\n\nteiligten Dritten nicht gewährt würden (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 58 N 95;\nRichner et al., Kommentar Zürcher StG, § 64 N 184, je mit Hinweisen).\n\nIm Grundsatz werden bei geldwerten Leistungen (oder verdeckten Gewinnausschüttungen) zwei Tatbestände unterschieden: Zum einen, verdeckte Gewinnausschüttungen\ndurch überhöhte Aufwendungen bzw. überhöhte Kosten und zum anderen solche durch\nGewinnverzicht (Ertragsverzicht) zu Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person (mitunter auch als \"Gewinnvorwegnahme\" bezeichnet), die beide bei der Gesellschaft letztlich zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen (Brülisauer/Krummenacher, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 24 N 266; vgl. auch BGer 2A.263/2003 vom\n19. November 2003 E. 2.2; 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2; 2A.590/2002 vom 22. Mai\n2003 E. 2.1, je mit Hinweisen).\n\n8.2.3 Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt beurteilt sich immer aus Sicht der\nsteuerpflichtigen Person. Massgebend ist das sog. \"Dealing at arm's length\"-Prinzip. Zu\nprüfen ist, wie gegenüber einem unbeteiligten Dritten gehandelt worden wäre. Dabei\nkommt es darauf an, was die für das Unternehmen handelnden Organe in guten Treuen\nals betrieblich begründet angesehen haben. Ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär unübliche\nRechtsgeschäfte vollzogen werden. Das Bundesgericht spricht generell von \"geldwerten\nLeistungen\" und geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn folgende drei\nVoraussetzungen erfüllt sind:\n\n"}