{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie \"historisch bedingte\" Begründung mit der Übernahme der H.________ Ltd., welche ihren Sitz in Hongkong hatte, überzeugt ebenfalls nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich,\ndass im Rahmen dieser Übernahme je von einer Betriebsstätte in Shanghai die Rede gewesen wäre, zumal die Rekurrentin keinerlei Ausführungen zur offenbar im Jahr 2015\nnoch bestehenden Konzerngesellschaft in Shanghai macht (\"A.________ Shanghai\",\n100%ige Tochtergesellschaft der A.C.________ AG; vgl. Rek-act. D3a S. 2), welche im\nOrganigramm 2017 nicht mehr zu finden ist (Rek-act. D1). Würde man doch erwarten,\ndass das \"Asia-Sourcing\" – insbesondere was den Standort Shanghai betrifft – massgeblich über diese (ehemalige) Konzerngesellschaft \"A.________ Shanghai\" abgewickelt\nwurde. Die Rekursgegnerin hat im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 ebenfalls auf\ndie \"A.________ Shanghai\" hingewiesen (Rek-act. A S. 5), wozu sich die Rekurrentin in\nihrer Rekursschrift vom 21. Juli 2021 allerdings überhaupt nicht geäussert hat (act. 1).\n\nAuch die quartalsweise Vergütung von Kontokorrentforderungen an die \"A.________\nShanghai\" spricht für eine von der Rekurrentin unabhängigen Einrichtung. Entgegen den\nAusführungen der Rekurrentin (vgl. act. 1 Rz. 31) wird aus den Akten sodann nicht ersichtlich, dass Standortleiter (\"chief rep\"), M.________, über die notwendigen Kompetenzen\nverfügt, die Rekurrentin – nicht aber die Muttergesellschaft – rechtlich zu verpflichten. Die\nin diesem Zusammenhang aufgelegten Dokumente (interne Zusammenstellung \"Buchungsbeleg 2017\", E-Mail Korrespondenz zwischen der Finanzverantwortlichen der Re-\n\nUrteil A 2021 15\n23\n\nkurrentin und der Steuerverwaltung vom 14. Oktober 2019, E-Mail Korrespondenz zwischen M.________ und der Finanzverantwortlichen der Rekurrentin vom 31. Januar 2018;\nRek-act. D14) lassen diesen Schluss jedenfalls nicht zu.\n\nDie Argumentation der Rekurrentin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Tatsache,\ndass sie Kosten im Zusammenhang mit dem Standort Shanghai und dessen Umbau übernommen hat. Im Übrigen bleiben ihre Erklärungen vage, so seien die Hintergründe zur\namtlichen Anmeldung nicht bekannt und es sei bei der Umwandlung im Jahr 2008 vermutlich im Namen der Muttergesellschaft gehandelt worden. Auch würden Personalagenturen\noft die Unterzeichnung und Mithaftung einer Konzernobergesellschaft verlangen (vgl.\nact. 1 Rz. 21 und 27).\n\nEbenso lässt die Besteuerung der Rekurrentin als gemischte Gesellschaft (Verwaltungsgesellschaft) gemäss § 69 Abs. 2 aStG (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2019) – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – nicht direkt auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte schliessen. Verlangt ist dabei nämlich lediglich, dass die Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist. Gemäss dem Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung \"Die\nBesteuerung der Verwaltungsgesellschaften, Gemischte Gesellschaften\" (gültig bis\n31. Dezember 2019) ist dabei eine zweidimensionale Betrachtung vorzunehmen, wonach\nAufwand und Ertrag mindestens zu 80 % im Ausland entstehen sollten. Eine feste ausländische Geschäftseinrichtung ist nicht erforderlich.\n\nWie die Rekursgegnerin richtig ausführt, sind an die Annahme einer ausländischen Betriebsstätte rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen zu stellen; in Zweifelsfällen ist\nkeine ausländische Betriebsstätte anzunehmen (vgl. E. 4.3 vorne). In Würdigung der gesamten Indizienlage rechtfertigt sich die Annahme einer Betriebsstätte der Rekurrentin im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA CH-CHN nach dem Gesagten nicht.\n\nDass verschiedene Verträge zwischenzeitlich (soweit ersichtlich mit Geltung ab 2021) angepasst bzw. neu durch die Rekurrentin abgeschlossen wurden (vgl. Rek-act. D9, D15),\nändert für die hier zu beurteilende Steuerperiode 2017 nichts. Dieses Vorgehen könnte\nebenso gut darin begründet liegen, dass sich die Rolle des Standorts Shanghai und dessen Einordnung innerhalb der Organisation der Konzerngruppe im Nachgang des Verkaufs an die I.________ AG verändert hat. Dass diese Neuorganisation in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2017 bereits vollzogen gewesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.\n\nUrteil A 2021 15\n24\n\n6.2 Wenn auch die Einrichtung in Shanghai der Rekurrentin nicht gemäss Art. 5\nAbs. 1 und 2 DBA CH-CHN zuzurechnen ist, stellt sich die Frage einer allfälligen Vertreterbetriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN. Die Argumentation der Rekurrentin hinsichtlich einer \"wirtschaftlichen Betrachtungsweise\" zielt im Ergebnis letztlich auch in\ndiese Richtung, ohne dass sie sich konkret auf Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN bezieht.\n\nDa eine Betriebsstätte als solche kein Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN\nsein kann (vgl. vorne E. 4.5.2), kämen hier wohl einzig die Muttergesellschaft (nicht jedoch\nderen Betriebsstätte in Shanghai) oder die im Büro in Shanghai angestellten Personen als\nVertreter in Frage. Für die Annahme einer Vertreterbetriebsstätte scheitert es vorliegend\nallerdings bereits am Ausnahmekatalog von Art. 5 Abs. 5 DBA CH-CHN.\n\n"}