{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n - Der neue Mietvertrag (Contract No: 2021[xie]039 hao; Rek-act. D9) laute zwar auf\ndie Rekurrentin, sei jedoch gemäss Rz. 21 des Rekurses \"zwischenzeitlich\" angepasst worden. Aufgrund der Vertragsnummer sei davon auszugehen, dass dies erst\nim Jahr 2021 erfolgt sei. Somit lasse sich mit dem eingereichten neuen Vertrag keine im Jahr 2017 bestehende Betriebsstätte nachweisen. Es sei vielmehr auf den im\nEinspracheverfahren eingereichten Lease Contract vom Mai 2016 (StV-act. 5) abzustellen. Dieser sei im Namen der Muttergesellschaft (Vertragspartner:\nA.C.________ AG, Shanghai Representative Office) abgeschlossen worden.\n\n- Die Karte bzw. Zusammenstellung der Einkaufsumsätze und Lieferanten (Rekact. D10) sei ein internes Dokument der Gesellschaft und habe keine Beweiskraft.\nGleiches gelte für die Informationen zur Organisation der Betriebsstätte Shanghai\n(Rek-act. D11); das Dokument datiere zudem vom 23. April 2020, somit klar nach\nder zu beurteilenden Steuerperiode. Beim Dokument Rek-act. D12 handle es sich\num einen Auszug aus der Literatur.\n\n- Die Übersicht \"Fakturierung der Management Kosten 2017\" (Rek-act. D13), sei\nwiederum ein internes Dokument der Gesellschaft ohne Beweiskraft. Dass die\nsteuerpflichtige Gesellschaft aufgrund dieses Verteilschlüssels für Managementkosten einen Kostenanteil von Fr. _______ habe übernehmen müssen, lasse vielmehr\nden Schluss zu, dass sie für ihre Dienstleistungen zu Gunsten des Konzerns bereits\nentschädigt worden sei.\n\nUrteil A 2021 15\n21\n\n- Der Buchungsbeleg (Personal und Personalkosten; Rek-act. D14) sei ein internes\nDokument der Gesellschaft und habe keine Beweiskraft.\n\n- Der Personalvertrag mit einer Personalagentur (Rek-act. D15) sei gemäss Rz. 29\ndes Rekurses anlässlich des Bürowechsels im Jahr 2019 abgeschlossen worden.\nZiffer 7.1 des Agreements laute \"The term of this Agreement is 2 years, from\n2021/3/1 to 2023/2/28\", was auf eine Gültigkeit ab März 2021 schliessen lasse.\nSomit lasse sich mit dem eingereichten neuen Vertrag keine im Jahr 2017 bestehende Betriebsstätte nachweisen. Es sei vielmehr auf den im Einspracheverfahren\neingereichten Labor Service Contract von 2008 (vgl. StV-act. 6) abzustellen. Dieser\nsei im Namen der Muttergesellschaft (Vertragspartner: Switzerland\nA.C.________ Shanghai Representative Office) abgeschlossen worden. Den im\nEinspracheverfahren eingereichten ins Englisch übersetzten beiden Arbeitsverträgen sei kein Hinweis auf die A.________-Gruppe zu entnehmen (vgl. StV-act. 7),\nweshalb daraus nichts zu Gunsten der Gesellschaft abgeleitet werden könne.\n\n- Selbst wenn (im Gegensatz zur Beurteilung im Einspracheverfahren) die an die Rekurrentin adressierte Rechnung (Commercial invoice; Rek-act. D16) für in China\nbezogene Ware den Schluss zulasse, dass die Gesellschaft auch als Einkäuferin\nfür Dritte tätig sei, könne nicht daraus geschlossen werden, dass damit eine Betriebsstätte in Shanghai nachgewiesen sei. Entscheidend sei die Gesamtwürdigung\naller eingereichten Beweise.\n\nTrotz Einreichung zusätzlicher Unterlagen (insbesondere betreffend das Personal und die\nRäumlichkeiten in Shanghai) könne die Rekurrentin nach wie vor nicht rechtsgenügend\nnachweisen, dass sie selbst während der Veranlagungsperiode 2017 in Shanghai eine Betriebsstätte unterhalten habe. Damit sei zu Recht keine internationale Steuerausscheidung\nvorgenommen worden und der Einspracheentscheid sei in diesem Punkt nicht zu beanstanden (act. 5 S. 7).\n\n6.\n6.1 In Würdigung der vorliegenden Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran,\ndass das Büro in Shanghai der Rekurrentin als \"körperliche\" Betriebsstätte im Sinne von\nArt. 5 Abs. 1 und 2 DBA CH-CHN zuzuordnen ist.\n\nUrteil A 2021 15\n22\n\nMit der Steuerverwaltung ist festzuhalten, dass die Indizienlage – insbesondere die Ausgestaltung der aufgelegten Verträge – vielmehr den Schluss zulassen, dass das Büro in\nShanghai der Muttergesellschaft zuzurechnen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf\ndie vorstehend wiedergegebene einlässliche und schlüssige Begründung der Steuerverwaltung verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die Muttergesellschaft in der hier interessierenden Steuerperiode 2017 im Mietvertrag als Vertragspartnerin aufgetreten ist\n(vgl. StV-act. 5). Die im Büro Shanghai beschäftigten Personen sind denn auch nicht\ndurch die steuerpflichtige Gesellschaft angestellt oder dieser organisatorisch unterstellt;\nnamentlich rapportiert der dortige Standortleiter – gemäss der eigenen Darstellung der\nRekurrentin (vgl. Rek-act. D11) – dem COO der Muttergesellschaft. So lässt sich wohl erklären, weshalb im Anhang der der Steuererklärung 2017 beigelegten Jahresrechnung\n2017 der Rekurrentin unter der Position 2.1. \"Erklärung zur Anzahl Vollzeitstellen\" lediglich\nderen zwei erwähnt sind (StV-act. 1). Die geforderte Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten in Shanghai (vgl. E. 4.5.1 vorne) wird von der Rekurrentin damit nicht nachgewiesen.\n\n"}