{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nWie bereits im Einspracheentscheid festgehalten worden sei, seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an eine Betriebsstättenausscheidung ins\nAusland höher als umgekehrt. Vor diesem Hintergrund könne das Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte nicht bloss mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bzw. \"sub-\nstance-over-form\" begründet werden. Eine Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erscheine sodann nicht angezeigt, wenn diese im konkreten Widerspruch zur zivilrechtlichen Ausgestaltung stehe (act. 5 S. 3).\n\nDen im Rekurs erhobenen Verweis auf BEPS betreffend sei anzumerken, dass das DBA\nCH-CHN auf dem Stand des Jahres 2014, d.h. vor BEPS, sei und das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung\nder Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (SR 0.671.1) soweit ersichtlich auf dieses\nAbkommen (noch) nicht Anwendung finde (vgl. Vorbehalte und Notifikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 2, unter das Übereinkommen fallende Abkommen;\nact. 5 S. 3).\n\nIm Übrigen sei die im Rekurs erwähnte Auffassung, wonach der gemischte Status sinngemäss vom Bestehen einer Betriebsstätte im Ausland ausgehe abzulehnen. Aufgrund\ndes Wirkungsraumprinzips sei für die Besteuerung als gemischte Gesellschaft vielmehr erforderlich, dass sich die Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen abgespielt habe.\nDie entsprechende zweidimensionale Betrachtung habe dabei auf die Herkunft von Umsatz und Aufwand abgestellt und sei somit vom Bestehen einer Betriebstätte unabhängig\n(act. 5 S. 4 mit Verweis auf das bis 31. Dezember 2019 gültige Merkblatt der Steuerverwaltung \"Die Besteuerung der Verwaltungsgesellschaften: Gemischte Gesellschaften\").\n\nZu den aufgelegten Dokumenten äussert sich die Rekursgegnerin wie folgt (act. 5 S. 5 ff.):\n\nUrteil A 2021 15\n19\n\n- Gruppenstruktur 2017 (Rek-act. D1): Das einseitige Dokument lasse keine Hinweise auf seine Herkunft zu. Die A.________ Shanghai werde auf dem Organigramm\nselbst als \"Representation Office\" bezeichnet.\n\n- Saldobilanz der Rekurrentin 2017 (Rek-act. D2): Die detaillierte Saldobilanz lasse\nkeine Rückschlüsse auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte der Gesellschaft\nselbst in Shanghai zu. Es falle jedoch auf, dass soweit ersichtlich kein Bankkonto in\nChina bilanziert werde (vgl. Konti 1020–1032, bei den Schweizer Banken\nO.________ und P.________ geführt), es würden lediglich Kontokorrent-\nForderungen Shanghai ausgewiesen (Konti 1143–1145). Die im Einspracheverfahren eingereichten Belastungsanzeigen für die quartalsweise Vergütung für Kosten\nan die A.________ Shanghai (Begünstigte) auf ein Bankkonto bei der Bank\nQ.________/China (vgl. StV-act. 4) würden den Schluss nahelegen, dass die Empfängerin (d.h. die A.________ Shanghai) eine Betriebsstätte der Muttergesellschaft\nsei. Im Übrigen werde das Konto 4206 \"Einkauf V.R. China\" mit Fr. 0.– in der Erfolgsrechnung aufgeführt.\n\n- Das Ruling vom 9. Februar 2015 (Rek-act. D3a) sei schon im Einspracheverfahren\neingereicht worden, es werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen.\n\n- Transfernachweis Aktien H.________ Ltd. (Rek-act. D3b): Das Dokument sei zuhanden des \"Stamp Office\" in Hongkong unterzeichnet worden und lasse keine\nRückschlüsse auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte in Shanghai zu.\n\n- Ausscheidungsantrag nach Umsatz (Rek-act. D4): Der Vorschlag der Gesellschaft\nselbst zur Vornahme einer Steuerausscheidung nach Vorliegen der Feststellungsverfügung über das Steuerdomizil lasse selbstredend keine Rückschlüsse auf das\nVorhandensein einer Betriebsstätte in Shanghai zu.\n\n- Das Ruling vom 6. September 2012 (Rek-act. D5) sei schon im Einspracheverfahren eingereicht worden, es werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid\nverwiesen.\n\nUrteil A 2021 15\n20\n\n- Das Schreiben der ESTV aus dem internationalen Amtshilfeverfahren vom 22. August 2016 (Rek-act. D6) sei schon im Einspracheverfahren eingereicht worden, es\nwerde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen.\n\n- Die Fotos \"Office Shanghai 2017\" (Rek-act. D7) seien schon im Einspracheverfahren eingereicht worden, es werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid\nverwiesen.\n\n- Kontoblätter der Rekurrentin betreffend Infrastrukturkosten und Mieterinvestitionen\n(Rek-act. D8a, D8b): Dass gewisse Kosten von Shanghai von der Rekurrentin getragen und in ihrer Buchhaltung erfasst worden seien, lasse keinen Rückschluss auf\ndas Bestehen einer Betriebsstätte in Shanghai zu. Vielmehr rechtfertige dieses\nVorgehen die Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand (Bezahlung fremder Kosten, nämlich jener der Muttergesellschaft).\n\n"}