{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nGemäss den Statuten bezwecke die Rekurrentin (u.a.) die Entwicklung, den Import, Export\nund Handel mit Werkzeugen. Dazu könne sie Zweigniederlassungen im Ausland errichten.\nIm Jahr 2017 habe die Rekurrentin Handelsumsätze von rund Fr. ______ erzielt, bei einem Warenaufwand von rund Fr. ______. Der Wareneinkauf sei zu über 95 % in China erfolgt (Rek-act. D10). Die Betriebsstätte Shanghai betreibe die Einkaufslogistik \"Asia Sourcing\" für die vier Gruppengesellschaften und für Dritte. Die Aufgaben und Funktionen seien in Rek-act. D11 beschrieben.\n\nGemäss dem Einspracheentscheid seien diese Tätigkeiten vorab aus formalrechtlichen\nErwägungen der Muttergesellschaft zuzuordnen, die Sicht der Rekurrentin sei wie folgt\n(act. 1 S. 4 f.):\n\n- Zum ungenügenden Nachweis der Arbeitsverträge, da diese teilweise auf die\nA.C.________ AG lauten würden, sei zu vermerken, dass für eine Betriebsstätte in\nder Regel wohl Personal aber keine direkten Arbeitsverträge erforderlich seien\n(vgl. Rek-act. D12). Die rechtlichen Erwägungen im Einspracheentscheid seien somit obsolet. Gerade in China, wo arbeitsrechtlich nur ansässige Gesellschaften\nPersonal anstellen könnten, würden Personalagenturen oft die Unterzeichnung und\nMithaftung einer Konzernobergesellschaft verlangen.\n\n- Zur Kostenverrechnung der Muttergesellschaft: Die A.C.________ AG habe im Jahr\n2017 im Zuge der Neuorganisation erstmals Gruppenkosten verrechnet, dies auch\nim Hinblick auf die BEPS-Konformität (vgl. Rek-act. D6). Es seien Gruppenleitungskosten der A.C.________ AG verrechnet worden (vgl. Rek-act. D13). Die Einzelkosten einer Gesellschaft seien direkt weiterverrechnet worden. Dies würde auch\nfür die (aufgerechneten) Kosten der Betriebsstätte Shanghai gelten, welche gemäss\nden interkantonalen Zuteilungsnormen postwendend wieder an die Rekurrentin weiter zu belasten gewesen wären, nachdem das Ergebnis dieser Aktivitäten auch in\nder Rekurrentin anfalle.\n\n- Sämtliche Personalkosten (Gehälter, Boni, Spesen) würden von der Rekurrentin\ngetragen. Diese würden monatlich ab einem lokalen Bankkonto der Betriebsstätte\nShanghai bezahlt und aus buchhalterischen Gründen quartalsweise von der Rekurrentin erstattet (Rek-act. D14).\n\nUrteil A 2021 15\n17\n\n- Mit dem Bürowechsel im Jahr 2019 sei eine neue Personalagentur eingesetzt worden. Vertragspartnerin sei die Rekurrentin (Rek-act. D15).\n\n- Der \"chief rep\" (M.________) verfüge als Standortleiter über die notwendigen Kompetenzen, um die Rekurrentin (nicht aber die A.C.________ AG) rechtlich zu verpflichten, so etwa: Bankunterschrift (über lokale Bankkonti), Personalangelegenheiten (Einstellung, Qualifikation, Gehalt; siehe Rek-act. D14), Einkaufsverantwortung\n(Preisverhandlungen, Bestellungen, Versandlogistik).\n\nWeiter sei zum Einspracheentscheid anzumerken, dass die kantonale Steuerverwaltung in\nder Rulinganfrage vom 6. September 2012 bestätigt habe, dass die C.________ GmbH ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland ausübe (siehe Rek-act. D5). Im Einspracheentscheid werde diese Aussage mit dem Hinweis relativiert, es handle sich um ein\n\"Rep Office\" und nicht um eine Betriebsstätte. Diese begriffliche Argumentation sei hier\nnicht relevant; es gehe nur um die Frage, ob die C.________ GmbH (die Rekurrentin) im\nAusland eine Geschäftstätigkeit ausübe. Dies sei offensichtlich der Fall. Der Verwaltungsstatus sei international ja regelmässig mit dem Bestand einer ausländischen Betriebsstätte\nbegründet worden, dies sogar bei Prinzipal-Strukturen von juristischen Personen (act. 1\nS. 5).\n\nAuch beim Steuerruling vom 9. Februar 2015 betreffend die Absorption der H.________\nLtd. in die Rekurrentin (vgl. Rek-act. D3a) gehe es nur um die Frage der Über- bzw. Weiterführung eines Geschäftsbetriebs in die Rekurrentin bzw. der Betriebsstätte Shanghai.\nWie in Rek-act. D10 dargestellt, betreue die Betriebsstätte Shanghai auch Lieferanten in\nder Region Hongkong. Es seien ja vorab solche Geschäftsbeziehungen, welche die wertschöpfende Tätigkeit der Rekurrentin bzw. der Betriebsstätte Shanghai ausmachten und\nvon der Betriebsstätte Shanghai betreut werden müssten (act. 1 S. 5).\n\nBezüglich des Amtshilfebegehrens Frankreich (Rek-act. D6) sei sich die Rekurrentin bewusst, dass es sich hierbei nicht um amtliche Bestätigungen handle. Die Dokumente seien\naber in die Akten gelegt worden, weil diese bereits aus Sicht des Vorbesitzers ein klares\nIndiz für die Funktion und Eingliederung der Betriebsstätte Shanghai bilden würden (act. 5\nS. 6).\n\n5.4 Vernehmlassend verweist die Steuerverwaltung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Der im Rekurs geschilderte Sachverhalt sei in zwei\n\nUrteil A 2021 15\n18\n\nPunkten zu präzisieren. Die H.________ Ltd. habe ihren Sitz in Hongkong gehabt; dass\ndie Rekurrentin deren Asia-Sourcing im Rahmen der Umstrukturierung übernommen habe,\nlasse keine Rückschlüsse auf eine in Shanghai bestehende Betriebsstätte zu. Laut Rekact. D14 fungiere M.________ seit April 2017 als Standortleiter. Sein Arbeitsvertrag sei\nbisher nicht eingereicht worden. Zu den generellen Anstellungsmodalitäten (via Agentur)\nsei auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Der COO der Gruppe,\nN.________, sei zudem gemäss eigener Darstellung der Gesellschaft (vgl. Rek-act. D11)\nvon der A.B.________ AG angestellt (act. 5 S. 3).\n\n"}