{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n Erwähnung. In der Struktur der Ausgangslage (S. 2) werde eine \"A.________\nShanghai\" gar als eigenständige Gesellschaft (als Tochter der A.C.________\nSchweiz [d.h. der A.C.________ AG]) dargestellt. In der Struktur nach der Umstrukturierung (S. 3) fehle die \"A.________ Shanghai\" gänzlich. Dass die steuerpflichtige\nGesellschaft im Rahmen der Umstrukturierung die H.________ Ltd. mit Sitz in\nHongkong übernommen habe, lasse bei der vorliegenden Ausgangslage keine\nRückschlüsse auf eine in Shanghai bestehende Betriebsstätte zu. Umso mehr, als\nzwischen den beiden Städten eine Luftliniendistanz von über 1'200 km liege. Auch\ndiesem Ruling könne damit nicht entnommen werden, dass die Steuerverwaltung\njemals eine in Shanghai existierende Betriebsstätte der steuerpflichtigen Gesellschaft anerkannt habe.\n\n- Einkäufe für die Gruppe und für Dritte – Aussenauftritt gegenüber Drittkunden: Aus\nden im Anhang IV der Einsprache als Beilagen 7a–7d eingereichten Dokumenten\nlasse sich ein Auftreten der steuerpflichtigen Gesellschaft als Einkäuferin nicht eindeutig nachweisen. Die Dokumente 7a und 7b seien als \"PRO-FORMA INVOICE\"\nbezeichnet; dabei handle es sich laut E-Mail vom 13. Juli 2020 um Muster-Rech-\nnungen. Bei den Beilagen 7c und 7d handle es sich um interne Arbeitsanweisungen. Dass die Einrichtung in Shanghai – wie in der Einsprache ausgeführt – den\nEinkauf für die gesamte Gruppe und gar für Dritte tätige, was gemäss Literatur zum\nMusterabkommen der OECD in der Regel auf eine Betriebsstätte schliessen lasse,\nsei bei der vorliegenden Beweislage jedoch nicht ausschlaggebend. Denn die\nSteuerpflichtige habe mit den eingereichten Unterlagen nicht nachweisen können,\ndass es sich bei der Einrichtung in Shanghai um eine eigene Einrichtung handle.\nVielmehr würden die Unterlagen dafür sprechen, dass es sich bei der Einrichtung in\nShanghai um eine Einrichtung der Muttergesellschaft (d.h. der A.C.________ AG)\nhandle. Aus der Formulierung im Ruling vom 6. September 2012, dass sie deren\n(Shanghai) Kosten vollumfänglich bezahle, könne nichts zu Gunsten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden. Es bestünden vielmehr deutliche Anzeichen, dass sie\ndiese Kosten mit der Bezahlung des Verwaltungsaufwandes in Höhe von\nFr. ______ (Konto 6550.1 I/C Verr. Administration; im Gegensatz zur Vorperiode\nmit einem vergleichsweise geringfügigen Betrag von Fr. ______) an die Muttergesellschaft mitbezahlt und somit ebenfalls getragen habe.\n\nZusammenfassend kam die Rekursgegnerin deshalb zum Schluss, dass nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können, dass die steuerpflichtige Gesellschaft eine\n\nUrteil A 2021 15\n15\n\nBetriebsstätte in Shanghai unterhalte. Daher sei keine internationale Steuerausscheidung\nvorzunehmen (Rek-act. A S. 6).\n\n5.3 Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs zur Beweiswürdigung der Steuerverwaltung\naus, dass der Bestand einer \"Einrichtung\" der A.________-Gruppe in Shanghai steueramtlich offensichtlich nicht bestritten werde, wohl aber die Tatsache, dass die Rekurrentin diese Geschäftseinrichtung betreibe und nutze (act. 1 S. 4).\n\n- Die Steuerverwaltung führe aus, der Mietvertrag laute nicht auf die Rekurrentin.\nDas Mietverhältnis sei zum einen nicht relevant und sei zum anderen zwischenzeitlich angepasst worden (vgl. Rek-act. D9).\n\n- Die Büroanschrift (Fotos, Rek-act. D7) sei gemäss der Steuerverwaltung nicht eindeutig. Der Auftritt der Betriebsstätte Shanghai erfolge regelmässig unter diesem\nLogo (siehe Rek-act. D8a).\n\n- Zur amtlichen Anmeldung lautend auf die A.C.________ AG (Behördenauftritt) seien ihr die Hintergründe dieser Formalitäten aus dem Jahr 2008 nicht bekannt, vermutlich sei im Namen der Muttergesellschaft gehandelt worden (Umwandlung\n2008). Da diese Verhältnisse nicht mehr den tatsächlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen entsprechen würden, seien Anpassungen eingeleitet worden\n(vgl. auch D3b, D9 und D15). Die geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise\nüberwiege solche rechtlichen Formfehler bzw. Versäumnisse.\n\nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin seit jeher die Miete sowie alle\nNebenkosten (Reinigung, Strom, IT) bezahle. Das Mietzinsdepot habe die Rekurrentin bezahlt und aktiviert (vgl. Rek-act. D8a). Im 2016/2017 seien die Räumlichkeiten der\nBetriebsstätte Shanghai umgebaut und erneuert worden. Dieser Umbau sei von der Rekurrentin geplant und geleitet worden. Die Kosten seien von der Rekurrentin getragen und\naktiviert worden und würden abgeschrieben (Rek-act. D8b). Im 2019 seien neue Büros\nbezogen worden. Der neue Mietvertrag laute auf die Rekurrentin (Rek-act. D9). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht betreibe und nutze die Rekurrentin die Einrichtungen der Betriebsstätte Shanghai. Niemand bezahle Miete, übernehme Mieterausbauten und trage Infrastrukturkosten ohne Nutzungsabsicht. Die formalrechtlichen Einwendungen der Steuerverwaltung würden dem Grundsatz von \"substance-over-form\" widersprechen.\n\nUrteil A 2021 15\n16\n\n"}