{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n - Arbeitsverträge der Mitarbeiter: Die ins Englisch übersetzten Arbeitsverträge würden als Arbeitgeberin (Party A) die K.________ Ltd. nennen und enthielten keinen\nHinweis auf eine Tätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft oder die A.________-\nGruppe. Die in den Verträgen erwähnten \"Labour Dispatching Agreements\", aus\nwelchen der Name des \"Employer\" hervorgehen könnte, seien nicht eingereicht\nworden. Trotz bestehender Anstellungsrestriktionen müsse die Tätigkeit für die\nsteuerpflichtige Gesellschaft mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen belegt werden können.\n\n- Labor Service Contract von 2008: Der Vertrag sei zwischen der K.________ Ltd\nund der \"Switzerland A.C.________ Shanghai Representative Office\" abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Firma der steuerpflichtigen Gesellschaft\nnoch \"D.________ GmbH\" (recte: \"C.________ GmbH\") gelautet. Der Vertrag lege\ndaher die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei der Einrichtung in Shanghai um\neine Einrichtung der Muttergesellschaft (A.C.________ AG) handle. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die Begründung in der Veranlagungsverfügung verwiesen.\nDie in der Einsprache nochmals erwähnten Erklärungsversuche, dass der Hintergrund der Vertragsausgestaltung historisch bedingt sein müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Die A.C.________ AG sei anno 2006 gegründet worden,\nwährenddem die steuerpflichtige Gesellschaft schon seit 1997 existiere.\n\n- Das Registration Certificate vom 22. September 2008 betreffe ebenfalls die\nA.C.________ AG und damit die Muttergesellschaft.\n\n- Lease Contact vom Mai 2016: Auch dieser Vertrag über die Nutzung von\nBüroräumlichkeiten sei im Namen der Muttergesellschaft (A.C.________ AG,\nShanghai Representative Office) abgeschlossen worden und dränge geradezu den\nSchluss auf, dass es sich bei der genutzten Einrichtung in Shanghai um eine Einrichtung derselben und nicht der steuerpflichtigen Gesellschaft handle. Seitens der\nA.C.________ AG sei die Unterzeichnung durch ihren Chief Representative\n(vgl. Registration Certificate) L.________ erfolgt. Im Organigramm der steuerpflichtigen Gesellschaft sei L.________ hingegen nirgends erwähnt. Dieser Vertrag sei\nzudem nach der Umstrukturierung unterzeichnet worden; eine Anpassung der Vertragsparteien wäre durchaus möglich gewesen. Es müsse daher geschlossen werden, dass darauf bewusst verzichtet worden sei.\n\nUrteil A 2021 15\n13\n\n- Schreiben der ESTV aus dem internationalen Amtshilfeverfahren vom 22. August\n2016: Vorab sei festzuhalten, dass dieses Schreiben nicht aus einem AIA-Verfahr-\nen, sondern aus einem spontanen Amtshilfeverfahren stamme. In der Regel leite\ndie ESTV resp. der Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI die eingeholten Antworten der Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen an die ausländische Behörde weiter und nehme grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung vor. Dies\nergebe sich insbesondere auch aus dem Aufbau und dem Inhalt der Auskunft. Aus\ndem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass die erwähnten Tätigkeiten und die folgenden darin enthaltenen Ausführungen zu Shanghai (\"De plus, C.________\nGmbH est également propriétaire de Iocaux situés à Shanghai pour y exercer pleinement son activité de sourcing et de contrôle qualité. Elle emploie 6–7 collaborateurs en Suisse et 5–6 employés dans l'office de la représentation à Shanghai [voir\nannexe 3]\") von der steuerpflichtigen Person selber stammten und nicht auf fundierten Abklärungen der ESTV beruhen würden. Zudem werde ausgeführt, dass in\nShanghai Beschaffung (\"sourcing\" und somit Einkauf, nicht Verkauf) und Qualitätskontrolle erfolgten, was auf das Führen eines Repräsentationsoffices und nicht auf\neine eigene Betriebsstätte schliessen lasse. Mit diesem Schreiben werde durch die\nESTV keinesfalls das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt.\n\n- Diverse E-Mail-Korrespondenz mit Shanghai: Als Firma bzw. Signatur werde jeweils\nder Ausdruck \"A.________ Shanghai Representative Office\" verwendet. Dies lasse\neher auf das Vorliegen eines Repräsentationsoffice und nicht auf eine Betriebsstätte schliessen.\n\n- Ruling vom 6. September 2012: Laut Sachverhaltsdarstellung durch die damalige\nSteuervertreterin (vgl. Ziff. 1.1.2 und Ziff. 2.2.2 des Rulings) handle es sich bei der\nA.________ Shanghai, China, um ein \"RepOffice, welches hauptsächlich logistische Aufgaben, aber auch Produkteentwicklungen mit den übrigen asiatischen Produzenten übernimmt und für die Konsolidierung der Verschiffung der Produkte von\nAsien nach Europa zuständig ist und in welchem kein Umsatz generiert wird\". Ein\n\"RepOffice\" stelle nicht automatisch eine Betriebsstätte dar. Mit der Gewährung des\nStatus als gemischte Gesellschaft sei keine Betriebsstätte anerkannt worden.\n\n- Ruling vom 9. Februar 2015: Entgegen der Auffassung der Steuervertreterin finde\ndie Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft in Shanghai darin keine\n\nUrteil A 2021 15\n14\n\n"}