{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nArt. 5 Abs. 5 lit. e DBA CH-CHN richtet sich nach der Frage, ob die konkrete Tätigkeit einen wesentlichen und massgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht. Vorbereitungstätigkeiten zeichnen sich generell dadurch aus, dass sie zeitlich vor\nder eigentlichen Haupttätigkeit erfolgen und nicht unmittelbar der Umsatz- und Gewinnerzielung dienen (z.B. Planung der Haupttätigkeit, Repräsentanzbüro zwecks Marktanalyse\nfür eine mögliche spätere Geschäftstätigkeit). Demgegenüber begleiten Hilfstätigkeiten regelmässig die Haupttätigkeiten des Unternehmens oder sind dieser nachgelagert. Sie\nmüssen sich von der Haupttätigkeit in ihrer Art unterscheiden. Auch sie dienen in der Regel nicht direkt der Umsatz- und Gewinnerzielung, sondern wirken lediglich unterstützend.\nAls Beispiele kommen etwa rein unternehmensinterne Tätigkeiten, die Erteilung von Auskünften und Informationen, die Werbung, die Entgegennahme von Kundenreklamationen,\ndie Entwicklungsforschung oder die reine Fakturierung für vom Stammhaus erbrachte Leitungen infrage (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 80 ff.). Kommen mehrere Ausschlusstatbestände zusammen, ist Art. 5 Abs. 5 lit. f DBA CH-CHN zu beachten.\n\n4.6 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht – als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB – die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die\nsteuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt\nist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/\nHunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19\nRz. 6). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017\nvom 11. November 2019 E. 2.2.3). In Anwendung dieser Grundsätze trägt die steuerpflichtige Gesellschaft, in casu die Rekurrentin, die Beweislast für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte als steuermindernde Tatsache.\n\n5. Aus den Rechtsschriften lässt sich zum Sachverhalt bezüglich einer allfälligen Betriebsstätte in Shanghai im Wesentlichen das Folgende entnehmen:\n\nUrteil A 2021 15\n11\n\n5.1 Zur Konzernstruktur und Entwicklung der A.________-Gruppe erklärte die Rekurrentin, dass sie eine 100%ige Tochtergesellschaft der A.B.________ AG, vormals (bis\n15. Juli 2019) unter der Firma A.C.________ AG, sei. Die A.C.________ AG sei von\nG.________ gegründet und aufgebaut worden. Die Rekurrentin sei die Einkaufsgesellschaft der gesamten Gruppe und kaufe Handelsprodukte für die Gruppe und für Dritte direkt bei asiatischen Herstellern ein. Das sog. \"Asia-Sourcing\" sei zum Teil auch über die\nH.________ Ltd. abgewickelt worden. Deren Geschäftstätigkeit sei im Jahr 2015 im Rahmen einer Umstrukturierung von der steuerpflichtigen Gesellschaft übernommen worden\n(vgl. Ruling 2015; Rek-act. D3a). Im Jahr 2016 sei die gesamte Gruppe vom bisherigen\nwirtschaftlich berechtigten G.________ an die I.________ AG, welche zu 100 % von\nJ.________ gehalten werde, verkauft worden. Bis Ende 2017 habe die Rekurrentin ihren\nSitz in E.________/ZG in einer eigenen Liegenschaft gehabt. Die Aktivitäten in Asien erfolgten seit jeher mit sechs bis acht Mitarbeitenden aus den Büros der Rekurrentin in\nShanghai. Am Sitz der Rekurrentin würden administrative Aufgaben mit zwei bis drei Mitarbeitenden erledigt (act. 1 Rz. 6 ff.; Rek-act. C1 S. 1 f.; vgl. auch zusammenfassend: Rekact. A Ziff. 1).\n\nDie geltend gemachte Betriebsstätte Shanghai sei eine feste Geschäftseinrichtung, in der\ndie Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werde. Sie verfüge über eigene Infrastrukturen\nin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, beschäftige und entlöhne sechs bis acht Mitarbeitende und sei für die Marktbeobachtung, die Produkt-Evaluation, den Einkauf, die Qualitätskontrollen, die Logistik sowie die lokale Verwaltung zuständig (Rek-act. C2 Rz. 18).\n\n5.2 Die Steuerverwaltung setzte sich im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend mit der Aktenlage und sämtlichen aufgelegten Beweismitteln auseinander (Rekact. A S. 3 ff.):\n\n- Fotos \"Office Shanghai 2017\": Das Logo \"A.________ _______\" und das Büroschild \"______ A.________ Shanghai Representative Office\" liessen keine eindeutigen Rückschlüsse zu, dass es sich dabei um Einrichtungen der steuerpflichtigen\nGesellschaft handeln würden. Ebenso gut könne daraus geschlossen werden, dass\nes sich um eine selbständige juristische Person mit Sitz in Shanghai oder um eine\nBetriebsstätte oder ein Repräsentationsoffice der Muttergesellschaft (A.C.________\nAG) oder einer Schwestergesellschaft handle.\n\nUrteil A 2021 15\n12\n\n"}