{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nmens stehen oder lediglich ein (rechtlich vereinbartes oder faktisches) Nutzungsrecht daran besteht. Die Tatsache, dass ein Unternehmen an einem bestimmten Ort präsent ist,\ngenügt noch nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Erforderlich ist ein minimales Verfügungsrecht über die Einrichtung. Damit das Vorliegen einer Verfügungsmacht bejaht\nwerden kann, ist notwendig, dass das Unternehmen über Nutzungsdauer und -umfang der\nGeschäftseinrichtung nach Belieben selbst entscheiden kann. Sofern mehrere Parteien die\nGeschäftseinrichtung nutzen können, bedarf es zur Bejahung der Verfügungsmacht eines\nexklusiven oder mindestens durchsetzbaren Rechts zur tatsächlichen Nutzung (Schreiber/Honold/Jaun, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 5 N 7). Weiter ist für die Begründung einer Betriebsstätte entscheidend,\ndass die Tätigkeit des Unternehmens in der festen Einrichtung bzw. durch sie ausgeübt\nwird (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 9).\n\n4.5.2 Nicht das sachliche Anknüpfungsmerkmal der festen Geschäftseinrichtung, sondern das Anknüpfen an der Person des abhängigen Vertreters charakterisiert den Tatbestand von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA, welcher Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN entspricht. Für die\nAnnahme einer solchen sog. Vertreterbetriebsstätte müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\n\n- abhängige Person, die nicht unabhängiger Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 6\nOECD-MA bzw. Art. 5 Abs. 7 DBA CH-CHN ist;\n- Tätigkeit im Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats;\n- Besitz einer Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen\n(Abschlussvollmacht);\n- gewöhnliche Ausübung der Abschlussvollmacht;\n- keine Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA\nbzw. Art. 5 Abs. 5 DBA CH-CHN (vgl. auch Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O.,\nArt. 5 N 109 f.).\n\nVertreter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, ebenso Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit. Personen, welche in einem Konzern miteinander verbunden sind, können ebenfalls Vertreter des einen vom anderen sein. Hingegen\nkann eine Betriebsstätte als solche kein Vertreter sein, da dieser eine von dem Vertretenen verschiedene Person sein muss. Allenfalls kann aber die Person, der die Betriebsstätte zuzurechnen ist, Vertreter sein (Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 114). Generell\nist keine Vertreterbetriebsstätte anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Vertreters auf\n\nUrteil A 2021 15\n9\n\nHilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art beschränkt, wie beispielsweise der Abschluss von Einkaufsverträgen. Generell gilt, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen\nnach Art. 5 Abs. 5 OECD-MA bzw. Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN eine Vertreterbetriebsstätte\nin dem Ausmass besteht, in dem der Vertreter für das Unternehmen tätig wird\n(Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 117 und 128 ff.).\n\n4.5.3 Den in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA bzw. Art. 5 Abs. 5 DBA CH-CHN definierten Ausnahmen im Sinne eines Negativkatalogs kommt im Vergleich zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA\nbzw. Art. 5 Abs. 1 DBA CH-CHN Lex-specialis-Charakter zu. Die Auswirkungen des\nNormgehalts von Art. 5 Abs. 5 DBA CH-CHN auf Vertreter beziehungsweise Vertreterbetriebsstätten, welche per sei keine feste Geschäftseinrichtung darstellen, wird in Art. 5\nAbs. 6 DBA CH-CHN ausdrücklich berücksichtigt. Werden daher Verträge zur Ausübung\nder Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten durch hierzu bevollmächtigte Personen der festen\nGeschäftseinrichtungen abgeschlossen, so qualifizieren diese Personen auch nicht als\nVertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 6 DBA CH-CHN (vgl. Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O.,\nArt. 5 N 62 f.).\n\nDie Regelung von Art. 5 Abs. 5 lit. d DBA CH-CHN gilt nur für die Einkaufstätigkeit zu\nGunsten des eigenen Unternehmens. Die Norm steht in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 5\nOECD-MA bzw. Art. 7 Abs. 5 DBA CH-CHN, wonach einer Betriebsstätte für den blossen\nEinkauf von Gütern oder Waren für ein Unternehmen kein Gewinn zugerechnet werden\nsoll. Die reine Einkaufstätigkeit wird daher für die Erzielung des Unternehmensgewinns\nexplizit nicht als Bestandteil der Haupttätigkeit betrachtet, sofern sie für das Unternehmen\nselbst erfolgt. Dies gilt sogar für Unternehmen, für die dem Einkauf der eigenen Güter oder\nWaren eine zentrale Bedeutung zukommt, wie beispielweise Handelsunternehmen in der\nMode- oder Rohstoffbranche. Untergeordnete Nebentätigkeiten, die mit dem Einkauf von\nGütern oder Waren unmittelbar zusammenhängen, sind ebenfalls unschädlich (bspw. die\nQualitätskontrolle für die eingekauften Güter oder Waren; Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O.,\nArt. 5 N 76). Die eigentliche Einkaufstätigkeit des Unternehmens für Dritte oder für andere\nKonzernunternehmen qualifiziert dagegen in der Regel als Haupttätigkeit (bspw. als Einkaufsgesellschaft im Konzern; Schreiber/Honold/Jaun, a.a.O., Art. 5 N 77).\n\nGemeinsam ist den Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten der Hintergrund, dass sie sehr\nwohl zur Produktivität des Unternehmens beitragen können. Allerdings sind deren Beiträge\nso weit von der Gewinnerzielung entfernt, dass eine entsprechende Gewinnzuteilung sehr\nschwierig wäre. Die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten im Sinne von\n\nUrteil A 2021 15\n10\n\n"}