{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.3 Das Bundesgericht geht von einem einheitlichen Begriff der Betriebsstätte aus,\nsowohl was die Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz betrifft,\nwie auch den umgekehrten Fall der ausländischen Betriebsstätte einer schweizerischen\nUnternehmung (BGE 139 II 78 E. 2.4.3). Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 DBG definiert die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtungen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen\nZeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Es dürfen rechtsprechungsgemäss\njedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an\nsolche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der\nunbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz\nzu unterwerfen. Einer allenfalls drohenden Doppelbesteuerung ist in solchen Fällen mittels\nHeranziehung entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen entgegenzutreten, soweit\nsolche bestehen (BGE 139 II 78 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n4.4 Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung\nder Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-CHN; SR 0.672.924.91) definiert\nin Art. 5 den Begriff der Betriebsstätte wie folgt:\n\nIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck \"Betriebsstätte\" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird\n(Abs. 1). Der Ausdruck \"Betriebsstätte\" umfasst gemäss Abs. 2 lit. c insbesondere auch\neine Geschäftsstelle.\n\nGemäss Art. 5 Abs. 5 DBA CH-CHN gelten ungeachtet der Absätze 1–4 allerdings nicht\nals Betriebsstätten:\n\na) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nvon Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur\nLagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum\nZweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder\nverarbeitet zu werden;\n\nUrteil A 2021 15\n7\n\nd) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten\nwird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen\nzu beschaffen;\ne) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten\nwird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender\nArt sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten\nwird, mehrere der unter lit. a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.\n\nIst eine Person – mit Ausnahme (des vorliegend nicht relevanten Falles) eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Abs. 7 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und\nübt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der\nAbsätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das\nUnternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten\nbeschränken sich auf die in Abs. 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste\nGeschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu\neiner Betriebsstätte machen (Abs. 6).\n\nAbsatz 8 stellt sodann klar, dass allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht\nwird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder\nauf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte\nder anderen wird.\n\n4.5 Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des DBA CH-CHN entsprechen den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), weshalb zur\nAuslegung dieser Normen die dazu vorhandene Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden kann.\n\n4.5.1 Als Geschäftseinrichtung ist eine Einheit unternehmerisch nutzbarer und dem Betrieb dienender Sachen (körperliche Gegenstände) zu verstehen, so etwa Räumlichkeiten\nund Einrichtungen. Entscheidend ist, dass das Unternehmen über einen gewissen Platz\nverfügen kann. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Sachen im Eigentum des Unterneh-\n\nUrteil A 2021 15\n8\n\n"}