{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ntungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden\nwerden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts,\nwie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des\nSteuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den\nEinspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs\nbeim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 (frühestens\nzugestellt am 22. Juni 2021) wurde am 22. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben\nund damit fristgerecht eingereicht. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen\nAnforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG;\nBGS 162.11).\n\n2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer\n(Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das Verwaltungsgericht stellt den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137\nAbs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz\nder Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137\nAbs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die\nrichtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der\nRechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs\n\nUrteil A 2021 15\n5\n\nauch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen\noder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n3. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Rekurrentin in der vorliegend relevanten\nSteuerperiode 2017 in Shanghai eine Betriebsstätte unterhalten hat.\n\n4.\n4.1 Die Steuerpflicht der Rekurrentin in der Schweiz bzw. im Kanton Zug aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit in der Steuerperiode 2017 (sog. Hauptsteuerdomizil; § 51\nStG i.V.m. § 53 Abs. 1 StG; Art. 50 DBG i.V.m. Art. 52 Abs.1 DBG; Art. 20 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]) ist im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand und ohnehin unbestritten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A mit dem Hinweis auf die\nrechtskräftige Feststellungsverfügung der Steuerverwaltung vom 25. November 2019).\n\nAm Ort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das weltweite Einkommen der Steuerpflichtigen der Besteuerung durch die Gebietshoheit (Oesterhelt/Schreiber,\nin: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 52 N 5). Umstritten ist hingegen, ob ein Teil dieses Gesamteinkommens (infolge der streitgegenständlichen Betriebsstätte) einem Nebensteuerdomizil im\nAusland zuzuordnen ist.\n\n4.2 Nach schweizerischem Recht ist die Steuerpflicht einer juristischen Person bei\npersönlicher Zugehörigkeit zwar unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. im Ausland (§ 53\nAbs. 1 StG; Art. 52 Abs. 1 DBG). Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen\ndes Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 52 Abs. 3\nDBG) bzw. objektmässig (§ 53 Abs. 3 lit. b StG). Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Art. 52 Abs. 3 DBG). Das Vorliegen eines\nGeschäftsbetriebes setzt voraus, dass ein Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausübt, wobei ein Betrieb nach kaufmännischer Art in einer festen Anlage oder Einrichtung\nausgeführt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG; BGer 2C_707/2016 vom 23. März 2018 E. 2.3;\n2C_738/2014, 2C_739/2014 vom 21. August 2015 E. 2.3; 2A.119/2007, 2A.120/2007 vom\n13. August 2007 E. 3.1).\n\nUrteil A 2021 15\n6\n\n"}