{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-10-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-15_2022-10-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5a0519a24830f629941d70a5256bd0cb8e9dc909be0480718e265661d8e547e80aa7aaeba333b42565f5d5ca7173fc91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_15", "Checksum": "8b8dc8cc0325aed4928453d6864dafad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:47", "Checksum": "ef9a21c03f68bd2b5905decbfce974ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.10.2022 A 2021 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 28. Oktober 2022\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.A.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2017\n(Veranlagung / Gewinnaufrechnung)\n\nA 2021 15\n2\n\nA. Die A.A.________ AG (vormals unter der Firma: A.A.________ GmbH [bis 5. Juni 2019] bzw. C.________ GmbH [bis 15. Dezember 2017] bzw. D.________ GmbH [bis\n21. Januar 2003]) wurde infolge Verlegung ihres Sitzes von E.________/ZG nach\nF.________/NW am 15. Dezember 2017 im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht;\nam 26. März 2018 (Datum Tagesregister) wurde die Gesellschaft im Handelsregister des\nKantons Nidwalden eingetragen. Die steuerpflichtige Gesellschaft wurde für die Kantonsund Gemeindesteuern seit dem Geschäftsjahr 2011 als gemischte Gesellschaft (Verwaltungsgesellschaft) gemäss § 69 Abs. 2 aStG besteuert (vgl. Rek-act. A Ziff. 1). Mit Einreichung der Steuererklärung 2017 des Kantons Nidwalden vom 19. Dezember 2018 beantragte die steuerpflichtige Gesellschaft eine ordentliche Besteuerung und verzichtete damit\nbei den Kantons- und Gemeindesteuern auf eine privilegierte Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft (sinngemäss unter Vorbehalt der Anerkennung der Betriebsstätte in\nShanghai; StV-act. 1 S. 22; vgl. auch Rek-act. A Ziff. 1). Mit Verfügung vom 25. November\n2019 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug fest, dass im Kanton Nidwalden im\nJahr 2017 weder eine beschränkte noch eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet worden und somit keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen sei (die Feststellungsverfügung befindet sich nicht in den Verfahrensakten; vgl. aber StV-act. 2 S. 2 und\nact. 5 S. 2).\n\nNach einem Einschätzungsvorschlag am 10. März 2020 und anschliessender Stellungnahme der A.A.________ AG vom 12. Mai 2020 (Rek-act. C1) sowie telefonischer Besprechung am 13. Juli 2020 (vgl. Rek-act. A Ziff. 1) veranlagte die Steuerverwaltung die\nKantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie die direkte Bundessteuer 2017 am 3. September 2020 ordentlich, ohne die Anerkennung einer Betriebsstätte in Shanghai sowie unter Aufrechnung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand (Betriebskosten\nShanghai) von Fr. _______ (StV-act. 2).\n\nDagegen liess die A.A.________ AG am 1. Oktober 2020 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Veranlagung gemäss ihrer Deklaration – unter Ausscheidung eines\nAuslandanteils von Fr. _______ für eine Betriebsstätte in Shanghai – vorzunehmen und es\nsei auf die vorgenommene Aufrechnung nicht begründeten Aufwands für die Betriebsstätte\nvon Fr. _______ zu verzichten (Hauptantrag). Sofern eine internationale Steuerausscheidung verworfen werde, sei für die Kantonssteuer eine Besteuerung als gemischte Gesellschaft vorzunehmen (Eventualantrag; Rek-act. C2).\n\nUrteil A 2021 15\n3\n\nMit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache\ndahingehend teilweise gut, als sie die Aufrechnung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands auf Fr. _______ reduzierte und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017\neine Besteuerung als gemischte Gesellschaft im Sinne von § 69 Abs. 2 aStG vornahm. Im\nÜbrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Rek-act. A).\n\nB. Mit Rekurs datierend vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe 22. Juli 2021) beantragte die\nA.A.________ AG (nachfolgend Rekurrentin), dass auf die Aufrechnung der Kosten der\nBetriebsstätte \"Shanghai\" von Fr. _______ zu verzichten sei, dies bei den Kantons- und\nGemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer. Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin in Shanghai eine Betriebsstätte unterhalte, mit der Folge, dass für die direkte\nBundessteuer eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen sei (act. 1).\n\nC. Die Rekurrentin bezahlte den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.–\nam 18. August 2021 fristgerecht (act. 3).\n\nD. Die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei auch für die Kantons- und Gemeindesteuern eine Betriebsstättenausscheidung vorzunehmen, jedoch unter ordentlicher Besteuerung (act. 5).\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens\nnicht vernehmen. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel, auf die Ausführungen in den\ngenannten Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer\nvon der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.\nNach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal-\n\nUrteil A 2021 15\n4\n\n"}