1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt; diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.