Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie § 120 Abs. 3 StG e contrario). Der obsiegenden Steuerverwaltung ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2021 14 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________