KoV VG). Die Spruchgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. hierzu auch die vom Verwaltungsgericht publizierten Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.