Einfache Parteibehauptungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Des Weiteren gilt es anzumerken, dass bei Fehlen der natürlichen Vermutung in Bezug auf den von der Behörde substantiiert dargelegten Sendungsinhalt, ein Adressat die Eröffnung einer zu seinen Lasten ausfallenden Verfügung faktisch nach Belieben in Frage stellen könnte. 5.2 Es sind ferner keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich, womit es auch diesbezüglich sein Bewenden haben kann.