Ferner kann der Adressat einer Verfügung auch bei einer separaten Zustellung den Inhalt der Sendung bestreiten. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Zustellung separat oder gemeinsam erfolgt, ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Absender den Inhalt in substanziierter Form darlegen kann oder nicht. Der Nachweis, dass der tatsächliche Inhalt der erhaltenen Sendung überwiegend wahrscheinlich unvollständig war, steht dem Empfänger in jedem Fall offen. Einfache Parteibehauptungen reichen hierfür allerdings nicht aus.