Dies entspricht einem angemessenen Risikoausgleich. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass automatisierte Prozesse generell zu mehr Fehlern führen würden als manuelle, sodass sich auch in dieser Hinsicht kein Abweichen von den rechtsprechungsgemässen Beweisregeln aufdrängt. Wenn die Steuervertreterin für die separate Zustellung von Behördenhandlungen mit dem Argument eines besonderen Rechtsnachteils bei Ermessensveranlagungen plädiert, lässt sie ausser Acht, dass eine solche nicht per se zu einer "vielfach überhöhten Einschätzung" und damit zu Nachteilen für die steuerpflichtige Person führt.