Einerseits verkennt die Rekurrentin, dass die Erbringung eines strikten Negativbeweises gerade nicht gefordert ist, sondern das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Anwendung findet. Anderseits ist es der Steuerverwaltung selbst überlassen, wie sie ihre Verfügungen und Entscheide zustellt. Wie etwa BGE 124 V 400 zeigt (vorne E. 2.6), hat dabei die zustellende Behörde das Beweisrisiko einer "en bloc"- Zustellung dann zu tragen, wenn dem Empfänger die Umstossung der natürlichen Vermutung mittels Indizien gelingt. Dies entspricht einem angemessenen Risikoausgleich.