der eingeschriebenen Sendung aufkommen lassen. Es sind insbesondere keine vergleichbaren Umstände wie in BGE 122 I 97 oder BGE 124 V 400 dargetan (vgl. vorne E. 2.6), fehlen doch vorliegend konkrete Indizien oder gar Beweismittel, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Sendung hindeuten würden. Die Argumentation der Rekurrentin erschöpft sich in einfachen Parteibehauptungen. Auf ihre Sachverhaltsdarstellung kann jedoch nicht abgestellt werden, ihre Darlegung der Umstände erscheint nicht nachvollziehbar.