Urteil A 2021 14 13 4.3 Auch die telefonische Rückfrage bei der Steuerverwaltung nach der Zustellung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2021 (vgl. Rek-act. 5) kann für sich allein nicht als konkreter Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der strittigen Sendung betrachtet werden. Vielmehr stellt auch dies letztlich eine reine Parteibehauptung dar.