4.2 Die weiter vorgebrachte Konsultation von Rechtsanwältin C.________ nach der Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2021, welche – nach der Darstellung der Steuervertreterin – unnötig gewesen wäre, wenn sie tatsächlich Kenntnis von der Ermessensveranlagung 2019 gehabt hätte, zeichnet sich gerade als konsequenter Schritt nach der Zustellung eines zu Lasten des Adressaten ausfallenden Entscheids aus. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Handlung der Steuervertreterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liesse, dass die Ermessensveranlagung 2019 nicht Inhalt der strittigen Sendung gewesen war.